Spezialfall im BEHG: Koks- und Kohlehändler

BEHG Beratung und Begleitung für Koks- und Kohlehändler

BEHG Beratung und Begleitung für Koks- und Kohlehändler

Seit dem 1. Januar 2023 sind Festbrennstoffe wie Koks und Kohle im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) erfasst. Das bedeutet, dass Unternehmen, die für diese Brennstoffe verantwortlich sind, nun Zertifikate erwerben müssen und über ihre Emissionen berichten müssen. Im Gegensatz zu Gas und Öl, die bereits seit 2021 im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) erfasst sind, ist die Identifizierung der betroffenen Unternehmen bei Festbrennstoffen komplexer. Anders als zuvor liegt die BEHG-Verpflichtung nicht ausschließlich beim Inverkehrbringer, sondern kann unter bestimmten Bedingungen auch die Verwender der Festbrennstoffe einbeziehen. Diese Änderung bricht mit der bisherigen Logik im nationalen Emissionshandel. Die gesetzliche Verpflichtung zum Erwerb von CO2-Zertifikaten gemäß dem BEHG gilt bereits seit dem 1. Januar 2021 für Inverkehrbringer von gasförmigen und flüssigen Brennstoffen wie Gas, Flüssiggas, Benzin und Diesel.


Die Stufe II des BEHG hat zum 01.01.2023 begonnen
Die Stufe II des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) begann am 1. Januar 2023 und umfasst Festbrennstoffe und Spezialöle. Schon über 12 Monate vor Beginn dieser Stufe hatten viele Händler von gasförmigen und flüssigen Brennstoffen Unsicherheiten darüber, ob sie vom BEHG betroffen sind. Bußgeld- und sanktionsbewährt war die Verpflichtung zur Einhaltung des BEHG, weshalb Unternehmen das Gesetz sowie Leitfäden der zuständigen Behörde DEHSt studierten oder spezialisierte Anwaltskanzleien konsultierten. Es verbreitete sich eine Faustformel: Wer flüssige oder gasförmige Brennstoffe in Verkehr bringt und Energiesteuererklärungen abgibt, unterliegt der BEHG-Pflicht. In Stufe I waren vor allem Gasversorger, Flüssiggashändler und Mineralölhändler mit eigenem Steuerlager betroffen. Die Hauptarbeit bestand darin, einen Überwachungsplan zu erstellen und einen Jahresbericht zu führen. Versäumnisse, die zur Verzögerung der Kenntnis über die BEHG-Betroffenheit führten, waren die häufigste Ursache für Sanktionen und Ordnungswidrigkeiten.


Die Stufe II des BEHG – Welche Unternehmen sind verpflichtend im nEHS?
Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) sieht gemäß BEHG vor, dass Unternehmen, die ab dem 01.01.2023 Festbrennstoffe, Spezialöle sowie viele weitere Brennstoffe in Verkehr bringen, nunmehr ebenfalls auch einer Berichts- und Abgabepflicht unterliegen.

Schaut man sich die Brennstoffe der Stufe II gemäß der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) vom 21.12.2022 näher an, so stellt man fest, dass bei den Festbrennstoffen vor allem die Codes und Untercodes der kombinierten Nomenklatur 2701, 2702 und 2704 bis 2715 in höherer Anzahl vorhanden sind. Und genau hier entsteht das Problem, welches offenbar weite Teile dieser Branche derzeit bewegt. Es ist die Frage:


Wer in der Koks- und Kohlebranche ist BEHG-pflichtig und wer nicht?
Vorab kann gesagt werden, dass es für die Brennstoffe Koks & Kohle keine einfache Regel gibt, wie dies bei Gas & Öl möglich ist. Zudem führt die Frage nach der Energiesteuerpflicht - und in der Folge zu einer BEHG-Pflicht - nur bedingt zu einem Ergebnis. Das ist für die eventuell betroffenen Unternehmen nicht nur sehr unbefriedigend, sondern auch sehr gefährlich. Im Zweifel wird die BEHG-Pflicht erst 24 Monate nach Eintreten oder später von Amts wegen durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) festgestellt. Dann drohen Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen sowie hohe finanzielle Verluste durch den Nachkauf von inzwischen teureren CO2-Zertifikaten. Außerdem ist es in dem Fall wahrscheinlich, dass die CO2-Kosten nicht in die Produktkalkulation einbezogen wurden, was auch finanziell gut ausgestattete Unternehmen in Existenznöte bringen kann. 


Was bedeutet die Stufe II-Pflicht für Unternehmen im BEHG?
Die etwa 800-1,000 Unternehmen in Deutschland, die mit Koks & Kohle handeln, müssen herausfinden, ob sie seit dem 1. Januar 2023 den Berichts- oder sogar den Abgabepflichten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) unterliegen. Wenn das der Fall ist, sollten sie bis Dezember 2023 Zertifikate erwerben und bis spätestens Mai/Juni 2024 einen Überwachungsplan gemäß § 6 BEHG i.V. m. § 3 EBeV 2030 vorlegen, der von der DEHSt genehmigt werden muss. Anschließend sollten sie auf Basis dieses Plans einen Emissionsbericht erstellen. Idealerweise sollte die Menge an CO2 im Bericht dem Bestand an nationalen Emissionszertifikaten (nEZ) auf dem Unternehmenskonto zum 31.12. des Vorjahres entsprechen oder höchstens um 10% davon abweichen. Zusätzlich sollten die Unternehmen schnellstmöglich produktindividuelle CO2-Aufschläge in den Verkaufspreis integrieren, um finanzielle Verluste zu vermeiden.


Warum gibt es bei Koks & Kohle die Ausnahmen von der Energiesteuerpflicht?
Das Energiesteuerrecht bei der Kohle unterscheidet sich seit jeher deutlich von anderen Brennstoffen. Der Grund liegt darin, dass Deutschland Öl & Gas schon immer vorranging aus dem Ausland bezogen hat, die heimische Kohle jedoch auch aus großen und eigenen Vorkommen bezog.Um die heimische Kohleindustrie zu schützen, wurde die Kohle zusätzlich durch „Steuersubventionen“ gefördert. Das zieht sich bis heute durch das Energiesteuerrecht, auch wenn der deutsche Staat eigentlich schon immer aus der Kohle aussteigen wollte.